Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand November 2020)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsschluss 
§ 3 Preise und Zahlung
§ 4 Liefertermin und Lieferumfang
§ 5 Gefahrübergang, Lagerung und Transport
§ 6 Gewährleistung bei Sachmängeln
§ 7 Haftung
§ 8 Rücktritt
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 10 Sonstiges 
§ 11 Miscellaneous



§ 1 Geltungsbereich


(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen der ADC Blackfire Entertainment GmbH (nachfolgend: „ADC Blackfire“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).

(2) Der Käufer ist mit der Geltung der AGB einverstanden.

(3) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden von ADC Blackfire nicht anerkannt, auch wenn ADC Blackfire in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung der Ware (nachfolgend auch: „Liefergegenstände“) durchführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ADC Blackfire den Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich zustimmt.

(4) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

(5) ADC Blackfire ist ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) im B2B Geschäft tätig. Der Käufer hat ADC Blackfire schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er die Waren nicht als Unternehmer bestellt.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer nach Vertragsschluss der ADC Blackfire gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i.S.d. § 127 BGB.


§ 2 Vertragsschluss


(1) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die ADC Blackfire berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang anzunehmen.

(2) Überlässt die ADC Blackfire dem Käufer – auch in elektronischer Form – Kataloge, produktbezogene Unterlagen oder sonstige Produktbeschreibungen, stellt dies kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar.

(3) ADC Blackfire kann das Vertragsangebot entweder schriftlich annehmen (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.


§ 3 Preise und Zahlung


(1) Die Preise für die Ware verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Einfuhrumsatzsteuer, der Zollgebühren oder sonstiger Gebühren oder Steuern, die eventuell bei ADC Blackfire während der Lieferung anfallen, sowie der Verpackung und des Warentransports zum Käufer, letzteres sofern keine Holschuld vereinbart wurde.

(2) Soweit den mit dem Käufer vereinbarten Preisen die Listenpreise der ADC Blackfire zugrunde liegen und die Lieferung aus von ADC Blackfire nicht zu vertretenden Umständen erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der ADC Blackfire.

(3) Der Käufer muss Zahlungen spätestens 30 Tage nach dem Versanddatum leisten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblichkeit ist der Zahlungseingang bei der ADC Blackfire.

(4) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Darüber hinaus hat ADC Blackfire bei Zahlungsverzug des Käufers einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Das Recht, einen weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Rechnungen können mit dem SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden. Der Käufer sichert zu, dass auf dem zu belastenden Konto ausreichend Geld vorhanden ist. Kosten, die durch Widerruf der Einzugsermächtigung oder durch eine unzureichende Kontodeckung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, dass ADC Blackfire die Kosten zu vertreten hat.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 4 Liefertermin und Lieferumfang


(1) Von der ADC Blackfire in Aussicht gestellte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde.

(2) Sofern eine Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer, den Spediteur oder jede andere mit dem Transport beauftragte Person (einschließlich von mit dem Transport beauftragte Mitarbeiter der ADC Blackfire).

(3) Auch bei Liefer- oder Transportverzögerungen im Rahmen des Warenbezugs wird sich ADC Blackfire bemühen, die ausdrücklich vereinbarten, aber auch die unverbindlich zugesagten Liefertermine einzuhalten. ADC Blackfire ist allerdings nicht verpflichtet, einen über den gewöhnlichen Geschäftsgang hinausgehenden Zeit- und Kostenaufwand zu betreiben, um trotz der Liefer- bzw. Transportverzögerungen die Einhaltung der Liefertermine zu gewährleisten.

(4) ADC Blackfire ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(5) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die ADC Blackfire nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers.

(6) Es erfolgt keine Lieferung an Postfachadressen.

  

§ 5 Gefahrübergang, Lagerung und Transport


(1) Mangels einer abweichenden Regelung vereinbaren die Parteien im Hinblick auf die Liefergegenstände eine Schickschuld.

(2) Mit Übergabe der der von dem Käufer bestellten Ware durch ADC Blackfire an einen Frachtführer, Spediteur oder eine andere mit dem Transport beauftragte Person (auch einem Mitarbeiter der ADC Blackfire) gehen die Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer unabhängig davon über, wer die Frachtkosten trägt. Für den Zeitpunkt des Übergangs der Preis- und Leistungsgefahr ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines von dem Käufer verursachten Umstandes, geht die Gefahr von dem Tag an den Käufer über, an dem die ADC Blackfire versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

(3) Nach Gefahrübergang trägt der Käufer die Lagerkosten. Bei Lagerung durch die ADC Blackfire betragen die Lagerkosten 0,15 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro ablaufende Woche. Der Käufer kann bei einem entsprechenden Nachweis geringere Lagenkosten geltend machen.

(4) ADC Blackfire ist berechtigt, die Art der Lieferung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung) nach freiem Ermessen selbst zu bestimmen.

  

§ 6 Gewährleistung bei Sachmängeln


(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn der ADC Blackfire nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer zugeht. Zeigt sich ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so hat der Käufer die ADC Blackfire unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Der Käufer hat ADC Blackfire den Mangel detailliert zu beschreiben und soweit möglich die Mangelursache mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen der ADC Blackfire ist die beanstandete Ware frachtfrei in der Originalverpackung oder - sollte diese nicht mehr zur Verfügung stehen - in einer ebenso sicheren Verpackung zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet ADC Blackfire die Kosten des günstigsten Versandweges für die Rücksendung der Ware vom im Kaufvertrag vereinbarten Lieferort.

(4) Bei Mängeln der gelieferten Ware ist ADC Blackfire berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu liefern. Die Frist beginnt, mit Empfang der mangelbehafteten Ware gemäß § 6 Abs. 3 durch ADC Blackfire.

(5) ADC Blackfire ist berechtigt, die Ersatzlieferung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung, kann der Käufer – bei einem wesentlichen Sachmangel - den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Beruht der Mangel auf dem Verschulden der ADC Blackfire, kann der Käufer unter den in § 7 genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(8) Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 445 a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer trotz § 6 Abs. 1 keine Mängel angezeigt hat. Macht der Käufer Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich ADC Blackfire gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) genutzt. Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haftet ADC Blackfire nur bei schuldhaften Verhalten.

(9) In den Fällen, in denen – auch für unseren Käufer – kein Verbrauchsgüterkauf innerhalb der Lieferkette vorliegt, finden die Vorschriften §§ 474-479 BGB keine Anwendung.

 

§ 7 Haftung


(1) Die Haftung der ADC Blackfire auf Schadensersatz soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 7 ausgeschlossen bzw. beschränkt:

(2) ADC Blackfire haftet nicht

a) im Falle eigener einfacher Fahrlässigkeit oder einer einfachen Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen zur mängelfreien Lieferung sowie Schutz- und Obhutspflichten, die den Käufern in der Lieferkette die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder deren Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die ADC Blackfire gem. § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die die ADC Blackfire bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

(4) Sollte gegenüber der ADC Blackfire ein Anspruch auf Ersatz von Transportschäden oder –Verlusten dem Grunde nach bestehen, so kann der Käufer diese nur geltend machen, falls er seine gesetzlichen oder vertraglichen Mitwirkungspflichten erfüllt. Dazu gehört insbesondere, dass der Transportschaden bzw. -verlust innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Kenntnis des Schadensereignisses angezeigt, dass der Transportschaden bzw. –Verlust in die vorliegenden Frachtdokumente eingetragen und dass die Ware mitsamt Verpackung (§ 6 Abs. 3) am Bestimmungsort zu einer Überprüfung durch ADC Blackfire bereitgehalten wird.

(5) Die Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen des § 7 Abs. 2, 3 und 4 gelten nicht für die Haftung der ADC Blackfire wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Rücktritt


(1) Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der ADC Blackfire durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist ADC Blackfire berechtigt, die Lieferung zu verweigern bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für die Ware geleistet wird. Hat ADC Blackfire hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, ist ADC Blackfire zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2) Im Fall einer fehlenden Verfügbarkeit der Ware aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe ist ADC Blackfire für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung der Ware entbunden, soweit das Ereignis von ADC Blackfire nicht zu vertreten ist. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Über eine solche Störung wird ADC Blackfire den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Falls die Störung länger als sechs Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

 (3) Bei einem unberechtigten Rücktritt oder anderweitigen Lösung des Käufers vom Vertrag ist ADC Blackfire berechtigt, 25% des Brutto-Auftragswertes als Schadenspauschale (Schadenersatz statt Leistung) zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der ADC Blackfire (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher aktuell bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Käufer (nachfolgend: „gesicherte Forderungen“) aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Der Käufer ist bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 9 Abs. 8) zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen außergewöhnlichen Verfügung.

(3) Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sicherungshalber an ADC Blackfire ab, die die Abtretung annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die ADC Blackfire ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen weiterhin einziehen. ADC Blackfire darf die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (§ 9 Abs. 8) widerrufen.

(4) Zieht ADC Blackfire die abgetretenen Forderungen ein, hat der Käufer sie umfassend zu unterstützen. Zu diesem Zweck hat der Käufer der ADC Blackfire alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle für die Durchsetzung der abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

(5) Der Käufer muss die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf Verlangen von ADC Blackfire hin kennzeichnen.

(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer diesen auf das Sicherungseigentum der ADC Blackfire an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Der Käufer hat ADC Blackfire den Zugriff des Dritten unverzüglich unter Angabe von dessen Namen und Anschrift schriftlich anzuzeigen.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Forderungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20%, wird die ADC Blackfire auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

(8) Der Verwertungsfall tritt ein, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, z.B. mit Zahlungen in Verzug gerät und die ADC Blackfire den Eintritt des Verwertungsfalls diesem gegenüber anzeigt.

  

§ 10 Verjährung


(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Käufer bzw. die von ihm bestimmte Person.

(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führen im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung.

(3) Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die ADC Blackfire, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

  

§ 11 Sonstiges


(1) ADC Blackfire verarbeitet personenbezogene Daten. Die Informationen zu der Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf der Webseite „https://www.blackfire.eu/de-de/privacy-policy“ dargestellt.

(2) Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

(3) Vertragssprache ist Deutsch. Sofern die deutschsprachige Fassung insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der englischsprachigen Fassung abweicht, ist die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der ADC Blackfire in Ratingen. ADC Blackfire ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(6) Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/ zu erreichen. ADC Blackfire ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wegfallende Bestimmungen sind durch andere zu ersetzen, die rechtswirksam sind und dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel am nächsten kommen.

 
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